Auf. Nachdem am Schlusse des Tr.’s Sanhedrin ein Fall behandelt wurde, bei dem an falschen Zeugen das Gebot: „ihr sollt an ihm tun, wie er getrachtet, an seinem Bruder zu tun“ (Deut. 19, 19), nicht vollständig zur Ausführung kommt, werden hier noch andere Bestimmungen über die Behandlung der als falsch befundenen Zeugen angereiht, und es ist zuerst von Fällen die Rede, bei denen das Gebot von Deut. 19, 19 gar nicht ausgeführt wird.
welche Weise werden Zeugen als falsche. זוממין die Böses Ersinnenden; so werden die durch ein auf ihre Person bezügliches Alibi als falsch überführten Zeugen genannt (vgl. M. 4). Der Ausdruck hat in כאשר זמׅם (Deut. 19, 19) seinen Grund.
Wir bezeugen wider N. Der ein Priester ist.
dass er der Sohn einer Verstoßenen. Die vor der Geburt dieses Sohnes von ihrem Manne durch einen Scheidebrief verstoßen ward. Eine solche Frau darf kein Priester heiraten (Lev. 21, 7), und wenn er sie dennoch geheiratet hat, so sind die mit ihr gezeugten Söhne samt ihren Nachkommen als „Entweihte“ zum Priesterdienste untauglich (vgl. Lev. 21, 15).
oder einer Chaluzah. Einer, die durch das „Schuh-Ausziehen“ den Schwager von der Levirats-Ehe entbunden hat (Deut. 25, 7 ff.) und deshalb (nach rabbinischer Anordnung), wie eine „Geschiedene“, keinen Priester heiraten darf.
so sagen wir nicht. Obgleich die Zeugen Priester sind.
es werde der Zeuge. Jeder der als falsch befundenen Zeugen.
an Stelle Jenes. Wider den sie gezeugt haben.
für den Sohn einer Verstoßenen oder einer Chaluzah. Als zum Priesterdienst untauglich.
erklärt. Denn es heißt (Deut. 19, 19): „ihr sollt an ihm tun“ (aber nicht an seinen Nachkommen); als ein „Entweihter“ erklärt, würde er aber samt seinen Nachkommen zum Priesterdienste untauglich. Würde man aber ihn allein und nicht dessen Nachkommen für untauglich erklären, so wäre das Gebot: „ihr sollt an ihm tun, wie er an seinem Bruder zu tun gedachte“ ebenfalls nicht befolgt, da ja der Zeuge seinen Bruder samt dessen Nachkommen zum Priesterdienste untauglich machen wollte.
sondern er empfängt vierzig Geißelhiebe. Nach dem Talmud handelt die Stelle Deut. 25, 1—3 von falschen Zeugen, an denen die Strafe von Deut. 19, 19 nicht vollzogen werden kann.
dass er schuldig ist auszuwandern. In eine Asylstadt, da er unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
der Zeuge. Jeder der als falsch befundenen Zeugen.
soll an Stelle Jenes. Wider den sie gezeugt haben.
auswandern. Denn es heißt (Deut. 19, 5): „er soll flüchten“ (aber nicht die wider ihn falsch Zeugenden).
sondern er empfängt vierzig Geißelhiebe. Nach dem Talmud handelt die Stelle Deut. 25, 1—3 von falschen Zeugen, an denen die Strafe von Deut. 19, 19 nicht vollzogen werden kann.
dass er seine Frau verstoßen und ihr ihre Ketuba. Ketubot IV, 7.
nicht ausbezahlt hat. Er ist demnach schuldig, ihr die Ketuba auszuzahlen. — Die Frau erhält nach dem Gesetze die Ketuba ausbezahlt entweder nach dem Tode des Mannes oder wenn sie von diesem geschieden wird.
die Ketuba zahlen müssen. Man kann demnach nicht sagen, die Zeugen wollten ihm den ganzen Betrag der Ketuba entziehen, so dass sie, als falsch befunden, diesen ganzen Betrag zahlen müssten.
wie viel Jemand. Der die dieser Frau eventuell zufallende Ketuba kaufen wollte.
für ihre Ketuba geben wollte. Dieser Betrag wird von der Ketuba abgezogen; den dann verbleibenden Rest müssen die falschen Zeugen dem Manne bezahlen.
dass sie verwitwet oder verstoßen würde. In diesem Falle würde der Käufer ihre ganze Ketuba erhalten.
dass sie (früher. Vor dem Manne.
sie der Mann beerben würde. Wobei der Käufer ganz leer ausginge.
er. Der Schuldner.
innerhalb zehn Jahren. Die Bedingung war, die Schuld erst in zehn Jahren zu zahlen.
erst in zehn Jahren zu zahlen hätte. So viel müssen die als falsch befundenen Zeugen dem Schuldner bezahlen.
